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«Wandzeitung» vom 28.2.2015:

Zur Diskussion um die kirchliche Feier für ein Zwei-Frauen-Paar:

Was berechtigt zu einer Segnung?

«Müssten wir Priester, die schon mal ein gleichgeschlechtliches Paar getraut haben (ich bin so einer), uns nicht mit Wendelin Bucheli solidarisieren?», fragt mich ein Pfarrerkollege per Mail zum Streitfall betreffend den Pfarrer von Bürglen, der den Lebensbund zweier Frauen gesegnet hat und nun vom Bischof von Chur zur Demission aufgefordert wird. Ich muss ihm zurückschreiben: «Mit der Solidarisierung bin ich grundsätzlich einverstanden. Ich bin allerdings noch nie von einem gleichgeschlechtlichen Paar angefragt worden, habe es also noch nie getan. Muss ich mich deswegen ein wenig schämen?»

Auch wenn ich «so etwas» noch nie getan habe, habe ich mir natürlich meine Gedanken dazu gemacht. Segnen darf ich als kirchlicher Amtsträger nur das, was gesegnet ist. Segen ist keine Magie, die ein Gottesmann ausspricht und so den himmlischen Beistand herbeizaubert. Segen macht ausdrücklich, was da ist. Taufeltern werden gesegnet, weil in einer Familie, in der Leben aufwachsen darf, Segen wirksam ist. Ein Brautpaar wird gesegnet, weil zwei Menschen, die der Absicht nach unbedingt und unbegrenzt zueinander ja sagen, damit einen heiligen Akt begehen und zu diesem Segen gehört.

Trifft das nur auf ein Mann-Frau-Paar zu? Eigentlich leuchtet mir das nicht ein. Mit dem unbedingten und unbegrenzten Ja der Liebe berühren sich Himmel und Erde meines Erachtens unabhängig davon, ob sich dies zwei Menschen gleichen oder verschiedenen Geschlechts versprechen. Damit ist für mich im Grunde auch die Voraussetzung zu einer berechtigten Segnung in beiden Fällen gegeben. Ich verstehe jedoch, dass mit Lebensbund eines heterosexuellen Paares die Möglichkeit der Lebensweitergabe verbunden ist und dass daher der Segen für diese Vereinigung irgendwie noch «umfassender» verstanden werden darf. Aber das ist meiner Ansicht nach keine Ursache, dem gleichgeschlechtlichen Liebes-Ja mit unbedingtem und unbegrenztem Charakter den Segen prinzipiell abzusprechen beziehungsweise vorzuenthalten.

Doch als Amtsträger einer weltumspannenden Grosskirche bin ich an ihre Regeln gebunden. Ich kann als solcher nicht einfach beliebig machen, was meinem privaten Geschmack entspricht. Allerdings gibt es Situationen, in denen – gut biblisch – das Gesetz für den Menschen da ist und nicht der Mensch für das Gesetz. Als in den 50er-Jahren mutige katholische Priester begonnen haben, auch Menschen, die durch Suizid aus dem Leben geschieden sind, kirchlich zu beerdigen, obwohl dies das geltende Kirchenrecht nicht erlaubt hat, haben sie den Angehörigen und Verstorbenen damit einen christlichen Liebesdienst erwiesen. Sie haben argumentiert, dass Depression eine psychische Krankheit ist und somit eine Krankheit die Todesursache darstellt. Heute gibt ihnen jeder Recht, und ihr damals abweichendes Verhalten ist Gott sei Dank gängige und legitime katholisch-kirchliche Praxis geworden. Ich frage mich, ob ein solcher Wandel nicht auch im Fall der Segnung von gleichgeschlechtlichen Paaren im Raum der katholischen Kirche denkbar ist.


Hugo Gehring,
28.2.2015, 114. Jahrgang, Nr. 59.

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